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Impfen durch Apotheker rechtsverbindlich absichern
Eindeutig neue Berufsbilder in den Versicherungsvertrag einschließen
Apotheker dürfen zukünftig impfen. Damit ist eine der weitreichendsten Änderungen des beruflichen Tätigkeitsspektrums seit der systematischen Öffnung des Apothekerberufes für Frauen im Zuge des zweiten Weltkrieges und danach in Kraft getreten. Denn Impfen ist keine Krankheitsbekämpfung durch Medikation, sondern die Gabe eines Impfstoffes, mit dem Ziel vor einer Erkrankung zu schützen oder deren Verlauf abzuschwächen.
Das hat Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, auch wenn viele Versicherungsleute das nicht glauben wollen. Im Markt kursieren deshalb die aberwitzigsten Teil-Sedativa:
… denn schließlich trügen Versicherungsunternehmen auch das Risiko von Tätigkeitsänderungen im Rahmen von Regelungen zur Vorsorgeversicherung, Risikoerhöhungen und -erweiterungen. Kurz: Alles, was ein Versicherer nicht decken möchte, müsste er explizit in Risikobegrenzungen und Ausschlüssen regeln. Folgerichtig wären Impfungen, nachdem sie für das Berufsbild „freigegeben“ wurde, von allen Versicherungen automatisch mitversichert… lautet ein gängiger Tranquilizer-Reimport.
Davor warnen wir ausdrücklich: Folgen Sie bitte einem solchen Rat nicht, der zum Inhalt hat, dass Sie nichts tun brauchen. Das kann sein… muss aber nicht. Warten, bis der erste Impfling in der Apotheke umgekippt, um dann zu hoffen, dass der Versicherer Ihnen beispringt, sollte keine Option sein. Und viel Spaß mit dem Versicherer, wenn dann der Versicherungsschutz nicht vorher rechtsverbindlich bestätigt wurde.
Außerdem sehen die Versicherungsbedingungen regelmäßig vor, dass der Versicherer für ein über die Vorsorgeversicherung mitversichertes, neu hinzugekommenes Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen darf. Wird über die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie keine Einigung erzielt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend!
Haben Sie sich also auf eine solche Aussage verlassen, hätten Sie maximal vermeintlichen Schutz nach dem „Prinzip Hoffnung. Denn den rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes bei Versicherungen kann sich im Gesundheitssektor niemand leisten. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Deckung statt Haftung
Natürlich haften impfende Apotheker, Zahn- und Tierärzte, für die Folgen ihres Tuns. im Zweifel mit ihrem privaten Vermögen. Um im Schadenfall tatsächlich den Haftpflichtversicherer dafür in Anspruch nehmen zu können, müsste dieser vorher für das konkrete Impfrisiko eine Deckungszusage in etwas dieses Wortlautes erteilt haben:
„Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen Durchführung gesetzlich erlaubter Impfungen (z.B. Grippeschutzimpfungen, Covid-19-Impfungen) durch eigenes Personal an den im Vertrag versicherten Standorten. Der Versicherungsschutz wird unter der Voraussetzung geboten, dass für die durchführenden Personen ein entsprechender Eignungsnachweis gemäß den gesetzlichen Vorgaben vorhanden ist. Die Mitversicherung erfolgt beitragsfrei.“ Mehr
Wer als Apotheker impft, sollte folgendes vorher klären:
Zunächst gilt die banale aber entscheidende Voraussetzung, dass alle gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben sowie sonstige geltende Bestimmungen eingehalten werden. Das betrifft die Aufklärung, das Impfens selber, die Dokumentation, Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen, wie zum Schluss die 15 Minuten Wartezeit nach der Impfung. Hier helfen die Kammern und Verbände, beispielsweise auch bei der Prüfung, ob die vorhanden Räumlichkeiten die Voraussetzungen erfüllen.
Absicherung Impfen – es kommt auf einzelne Details an:
Fall 1: Sie impfen mit eigenem Personal in den eigenen Apotheken-Räumlichkeiten:
Dafür bedarf es eben dieser oben genannten schriftlichen Erklärung der Versicherung. Und zwar von der Versicherung selber, nicht von irgendeinem Vertreter oder einer lokalen Filiale. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fall 2: Sie impfen auch mit fremdem Personal in eigenen Apotheken-Räumlichkeiten:
Dann sollten Sie diesen Umstand unbedingt der Versicherung melden. Bestehen Sie dabei auf einer Antwort oder nutzen Sie ein Einwurf-Einschreiben, dann wäre die Versicherung am Zuge, denn Sie haben Ihre diesbezüglichen Obliegenheiten erfüllt. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fall 3: Sie impfen mit eigenem Personal in apothekenfremden Räumlichkeiten:
Jetzt kommt die Inhalts- oder Werteversicherung ins Spiel, denn die versichert Ihr Eigentum nur am in der Police genannten versicherten Standort. Wann immer ein neuer Standort hinzu kommt, muss dieser de Versicherung unverzüglich gemeldet werden. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fall 4: Sie impfen auch mit fremdem Personal in apothekenfremden Räumlichkeiten:
Dann sind sowohl der Haftpflichtversicherer wie der Werteversicherer von Ihnen darüber sofort in Kenntnis zu setzen. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fall 5: Sie impfen im Auftrag anderer oder betreiben in Kooperation mit anderen ein Impfzentrum:
allen die obigen vier Szenarien überschreitenden Fällen ist dringlich anzuraten, Ihren Versicherungsexperten mit der Klärung Ihrer konkreten Haftungssituation, der Absicherung der von Ihnen gestellter Mitarbeiter sowie eingebrachter Werte und Investitionssummen zu beauftragen. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Worauf ist noch zu achten?
Die neue Tätigkeitsbeschreibung „Impfen“ sollte sich auch in Ihrem QM-Ordner widerspiegeln: So ist zum Beispiel für das Impfen eine Erweiterung der QMS-Vorgaben erforderlich und im Detail sind auch Änderungen am Hygienekonzept erforderlich. Ein dritter Punkt, den Apothekeninhaber / Innen mit ihrem QM-Experten besprechen sollten. Betrifft die Überwachung des Impfstatus analog der impfenden Ärzteschaft.
Denn wenn diese Änderungen vollzogen sind, können Sie jederzeit nachweisen, dass Sie entsprechend der Vorgaben alle Maßnahmen umgesetzt haben. Insbesondere auch alle Belehrungspflichten für Ihre Mitarbeiter. Das ist für den Fall eines Schadens von großem Vorteil.
Am Rande noch: Sie dürfen für die eigene Impftätigkeit natürlich auch keinen offiziell bereitgestellten Impfstoff „abzwacken“, sondern benötigen dazu eigens für diesen Zweck freigegebene Mengen.
Sie wollen zu diesem Thema auf Nr. Sicher gehen und eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!?